Wegweisende Entscheidung aus Karlsruhe zur Gleichstellung von Lebenspartnern |

01.08.2012, Karlsruhe/Berlin
Ungleichbehandlung von Lebenspartnerschaft und Ehe beim Familienzuschlag verfassungswidrig – Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz
(Karlsruhe/Berlin, 01.08.2012) Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 19.06.2012 (2 BvR 1397/09) den beamtenrechtlichen Familienzuschlag (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG) für Beamte, Richter und Soldaten für unvereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Grundgesetz erklärt.
Man tritt den Richtern in den Roten Roben sicherlich nicht zu nahe, wenn man ihnen ein genaues Timing und Gespür für Symbolkraft unterstellt. Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgte nämlich am 11. Jahrestages des Inkrafttretens des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
Und weil offenbar das Bundesverfassungsgericht seit geraumer Zeit Zweifel hegt, ob die gesetzgebenden Körperschaften ihren Aufgaben auch immer hinreichend nachkommen, nimmt es dieses Datum als Anknüpfungspunkt einer Verpflichtung an Bundestag und Landesparlamente den festgestellten Verfassungsverstoß rückwirkend zum 1. August 2001 zu beseitigen. Punkt! Aus! Keine Diskussion! Erkennbar hatte Karlsruhe keine Lust mehr auf Hintertürchen oder Tricksereien.
Aber dabei belassen es die Bundesverfassungsrichter nicht. Sie zeigen auch den Weg in die Zukunft – und der kann folgerichtig nur heißen: Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe.
Sie führen aus, dass Artikel 3 Grundgesetz gebietet, alle Menschen – auch Homosexuelle – vor dem Gesetz gleichzubehandeln. Demnach muss eine Ungleichbehandlung immer einen hinreichend sachlichen Grund aufweisen. Dies gelte um so mehr als sich die zur Unterscheidung führenden personenbezogenen Merkmale den in Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz genannten Merkmalen annähern und letztlich zur Diskriminierung einer Minderheit führen – hier eben Homosexuelle in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Klipp und klar legt das oberste Verfassungsgericht dar, dass allein mit dem Hinweis auf Artikel 6 des Grundgesetzes (Schutz von Ehe und Familie) eine Diskriminierung von Lebenspartnerschaften schlechterdings nicht mehr zulässig, sondern verfassungswidrig ist. Damit ist die Latte ziemlich hoch gelegt. Es bleibt spannend, ob den Gegnern dagegen noch etwas stichhaltiges einfällt.
Mit dieser Entscheidung hat sich der 2. Senat unter Vorsitz des Präsidenten des BVerfG Andreas Voßkuhle auch erlaubt – man mag erleichtert aufatmen – selbst dazuzulernen. Während vor einigen Jahren noch eine seiner Kammern eine gegenteilige Entscheidung gefällt hat, liegt er nun vollumfänglich auf der Länge des 1. Senats, der schon seit geraumer Zeit im Sinne der Gleichstellung von Lebenspartnerschaften urteilt.
Allerdings sind die Richter weiterhin der Überzeugung, dass die Ehe als institutionell stabilisierte Verantwortungsbeziehung von Mann und Frau anzusehen ist, und die eingetragene Lebenspartnerschaft das entsprechende Pendant für Lesben und Schwule ist. Damit dürfte zumindest der Versuch auf einfachgesetzlichem Wege die Öffnung der Ehe für Homosexuelle herbeizuführen ein Riegel vorgeschoben sein.
Bleibt zu hoffen, dass die parlamentarischen Gremien von Bund und Ländern ihre Aufgaben ernst nehmen und dass die Koalitionsfraktionen endlich ihre Absichtserklärungen aus dem Koalitionsvertrag umsetzen: „gleichheitswidrige Benachteiligungen im Steuerrecht ab[zu]bauen und insbesondere die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten um[zu]setzen“.
Und der Tenor aus Karlsruhe ist unmißverständlich. Man will nicht ständig die Legislative an ihre Pflichten erinnern. Insofern wäre es nun endlich an der Zeit, dass das Bundesfinanzministerium seine Klagen in Sachen Einkommensteuer zurücknimmt. Es könnte ein Herbst der Entscheidungen werden.
Text: Dirk Braitschink

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